( ABGB § 1014, VersVG § 67 ) Verzögert ein Arbeitnehmer die Rückfahrt von einer Dienstverrichtung mit dem eigenen Pkw infolge eines privaten Besuches um mehrere Stunden, unterliegt ein bei dieser Rückfahrt durch einen Unfall erlittener Schaden nicht der Risikohaftung des Arbeitgebers.
OLG Wien 8 Ra 346/97d v. 12.12.1997, Revision zulässig