( KStG § 8, EStG § 93 ) Für die Einkommensermittlung einer Kapitalgesellschaft ist es ohne Bedeutung, ob der Gewinn offen oder verdeckt ausgeschüttet wird.
VwGH 96/15/0180, 96/15/0204 v. 23.10.1997
Bei Kapitalerträgen in Form von verdeckten Gewinnausschüttungen kommt es darauf an, ob die ausschüttende Körperschaft die Kapitalertragsteuer endgültig trägt oder ob sie diese auf den Gesellschafter überwälzt. Trägt die Körperschaft die Kapitalertragsteuer, ist auch darin eine Vorteilszuwendung gelegen, so dass beim Gesellschafter im Rahmen der Einnahmen aus der Gewinnausschüttung und auch bei der auf Basis dieser Einnahmen vorzuschreibenden Kapitalertragsteuer dieser Vorteil einzubeziehen ist. Fordert hingegen die Körperschaft die auf die verdeckte Ausschüttung entfallende Kapitalertragsteuer in angemessener Frist ein, ist die Ausschüttung als Betrag vor Abzug der Kapitalertragsteuer (Bruttobetrag) anzusehen.