( UStG § 12 Abs 2 Z 2, 6. RL 77/388/EWG Art 17 ) Einem Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, ist es erlaubt, die Mehrwertsteuer, die er für Gegenstände oder Dienstleistungen schuldet, die ihm für Investitionsarbeiten geliefert oder erbracht wurden und die im Rahmen steuerbarer Umsätze verwendet werden sollen, in Abzug zu bringen. Das Recht auf Vorsteuerabzug bleibt erhalten, wenn der Steuerpflichtige auf Grund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig waren, diese Gegenstände oder Dienstleistungen nie verwendet hat, um steuerbare Umsätze zu bewirken. Gegebenenfalls kann die Lieferung eines Investitionsgutes innerhalb des Berichtigungszeitraums zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzuges unter den in Art 20 Abs 3 RL 77/388/EWG vorgesehenen Voraussetzungen führen.