( AlVG § 12 Abs 6 ) Für die Arbeitslosigkeit eines Selbständigen genügt es nicht, dass eine der beiden Maßgrößen (Einkommen, Umsatz) die in § 12 Abs 6 AlVG genannte Grenze nicht übersteigt. Arbeitslosigkeit liegt daher nicht vor, wenn ein geschäftsführender Gesellschafter zwar kein Einkommen, die Gesellschaft jedoch beachtliche Umsätze erzielt, aber auch dann nicht, wenn der geschäftsführende Gesellschafter ein weit über der genannten Grenze liegendes Einkommen hat und nur der Umsatz der Gesellschaft - aus welchen Gründen immer - gering gehalten ist. VwGH 96/08/0167 v. 18.03.1997. (Beschwerde abgewiesen)