( ASchG § 94, § 43, § 40 ) Werden in einer Betriebsanlage gesundheitsgefährdende Stoffe verwendet, ist eine Vorschreibung von Auflagen auch dann gerechtfertigt, wenn konkret keine gefährlich en Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe entweichen.
VwGH 96/04/0160 v. 28.10.1997