( ArbVG § 115 Abs 3 ) Eine Verschlechterungsvereinbarung mit einem BR-Mitglied hinsichtlich des Entgeltanspruchs unterliegt nicht dem Benachteiligungsverbot.
ASG Wien 15 Cga 359/93k v. 04.03.1997, rk.
Gemäß § 115 Abs 3 ArbVG dürfen die Mitglieder des Betriebsrats wegen der Ausübung ihrer Tätigkeit, insbesondere hinsichtlich des Entgelts und der Aufstiegsmöglichkeiten, nicht benachteiligt werden. Das Benachteiligungsverbot gilt auch hinsichtlich der Versetzung eines BR-Mitglieds.