( AngG § 27 Z 1 und 3 ) Setzt ein Arbeitnehmer Vorbereitungshandlungen für eine eigene Firmengründung durch Abwerben von Mitarbeiter und Kunden für den Fall des „Handlungsbedarfs“ (hier: der Auflösung des Arbeitgeberunternehmens), können allfällige schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers nur durch einen - wegen einer solchen künftigen Schwächung seines aufgelösten Unternehmens verursachten - geringeren Verwertungserlös verletzt werden. OLG Wien 10 Ra 165/97a v. 29.09.1997, in Aufhebung von ASG Wien 18 Cga 47/95b v. 3. 9. 1996.