( ArbVG § 3 Abs 2, AngG § 20 Abs 2, KV-Handel ) Die Vereinbarung einer längeren als der kollektivvertraglichen Kündigungsfrist in Verbindung mit einer Kündigung zum Monatsletzten ist dann günstiger, wenn die nach der kollektivvertraglichen Regelung mögliche Kündigung zum Quartalsende einen geringeren Bestandschutz gewährleistet.
OGH 9 Ob A 224/97z v. 05.11.1997