( KStG § 24 Abs 4 Z 2, § 26a Abs 7 ) Werden umsatzstarke Unternehmen bei der Besteuerung ihres Ertrages anders behandelt als Unternehmen mit nur geringerem Umsatz, widerspricht dies dem Gleichheitsgrundsatz. Überdies erweist sich die rückwirkende Erhöhung der Mindestkörperschaftsteuer (ohne besonderen Grund) als verfassungswidrig, weil dadurch die Rechtsposition des Steuerpflichtigen mit Wirkung für die Vergangenheit verschlechtert und sein berechtigtes Vertrauen in die Rechtslage enttäuscht wird.