( EStG § 25, § 39 ) Sind Vorteile aus einem Dienstverhältnis einem Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers zugekommen, sind sie auch dann im Veranlagungsweg und nicht als dem Lohnsteuerabzug unterliegend zu erfassen, wenn dem Arbeitnehmer kein aktives Handeln an der Verschaffung dieser Vorteile zuzurechnen ist.
VwGH 95/13/0037 v. 22.10.1997