( ASVG § 133 Abs 2 ) Wurden einem Versicherten die erforderlichen Sachleistungen im Rahmen der Krankenbehandlung (ohne Möglichkeit einer Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen nach § 76 GSVG) bereits erbracht - wenngleich von einem anderen Versicherungsträger - kann er nicht für dieselben Leistungen der Krankenbehandlung Kostenerstattung fordern, weil dies im Ergebnis zu einer unerwünschten Doppelliquidation führen würde. OGH 10 Ob S 2447/96t v. 27.03.1997.