( ASVG § 44 Abs 2, § 462 ) Eine bloß tageweise Beschäftigung liegt nicht vor, wenn eine Vereinbarung über eine im Voraus bestimmte (oder doch bestimmbare), periodisch wiederkehrende (täglich, wöchentlich, monatlich) Leistungspflicht zwischen Beschäftiger und Beschäftigtem vorliegt. In diesem Fall besteht durchgehende Versicherungspflicht. Bei Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung stellt die im Nachhinein tatsächlich feststellbare, periodisch wiederkehrende Leistung ein Indiz für eine im Vorhinein zumindest schlüssig getroffene Vereinbarung dar. Bei einer Vereinbarung nach der Art einer Arbeit auf Abruf liegen grundsätzlich nur während der jeweiligen Zeiträume der tatsächlichen Ausübung der Beschäftigung versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse vor (also allenfalls auch tageweise). BMAS 121.120/3-7/96 v. 17.07.1996. (ZAS Jud. 6/1997)