( AlVG § 10 Abs 1 ) Ein Arbeitsloser nimmt durch die Erklärung gegenüber einem möglichen zukünftigen Dienstgeber, das angebotene Dienstverhältnis nur bis zur Wiedereinstellung durch den früheren Dienstgeber aufrecht erhalten zu wollen, zumindest das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf und stellt damit seine Arbeitswilligkeit in Zweifel. VwGH 94/08/0072 v. 08.04.1997. (Beschwerde abgewiesen)