( BAO § 295 Abs 1 ) Die Abänderung eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides ist bei Aufrechterhaltung des Feststellungsbescheides, von dem der Einkommensteuerbescheid ab geleitet ist, auch dann unzulässig, wenn der abgeleitete Einkommensteuerbescheid materiell unrichtig ist.
VwGH 95/13/0044, 0045 v. 09.07.1997