( EStG 1988 § 67 Abs 6, KommStG § 5 Abs 2 lit b ) Obwohl Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen bei Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen, haben sie ihre unmittelbare Ursache aber nicht in der Beendigung des Dienstverhältnisses, weil der Zusammenhang mit dem bereits entstandenen Urlaubsanspruch und dem hiefür gesetzlich vorgesehenen Urlaubsentgelt gegeben ist.
VwGH 97/14/0045 v. 28.10.1997