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Aufwandersatzverordnung

Betriebswichtige GesetzeARD 4897/2/97 Heft 4897 v. 23.12.1997

Verordnung der Bundesregierung; BGBl II 1997/392, ausgegeben am 16. 12. 1997

§ 1. Die Höhe der als Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen zu leistenden Pauschalbeträge wird ab 1. 1. 1998 wie folgt festgesetzt:

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