Verordnung der Bundesregierung; BGBl II 1997/392, ausgegeben am 16. 12. 1997
§ 1. Die Höhe der als Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen zu leistenden Pauschalbeträge wird ab 1. 1. 1998 wie folgt festgesetzt: