( EStG § 9 ) Rückstellungen für Umsatzbeteiligungen, mit deren Geltendmachung nicht mehr ernsthaft gerechnet werden muss, weil der Gläubiger - obwohl selbst in einer finanziellen Notsituation befindlich - dennoch keine Einbringungsmaßnahmen setzt und zudem der Forderung die Einrede der Verjährung gegenübersteht, sind unzulässig. FLD f. Wien, NÖ, Bgld v. 21.02.1997. (Finanz-Journal 1997/256, Heft 10)