( KStG § 10 Abs 2 Z 1 lit a ) Eine ausländische Gesellschaft ist einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar, wenn sie aus dem Blickwinkel des österreichischen Gesellschaftsrechts die Wesensmerkmale einer inländischen Kapitalgesellschaft aufweist; hiezu gehören nach Auffassung des Kommentars Wiesner/Schneider/Spanbauer/Kohler, KStG 1988 (Anmerkung 24 zu § 10 KStG):
- eigene Rechtspersönlichkeit,