BMF 14 0603/1-IV/14/97 v. 14.10.1997
1. Prämienermittlung (§ 108 Abs 1 EStG 1988)
Durch das 2. Budgetbegleitgesetz, BGBl I 1997/130, ARD 4893/3/97, wird jedes Jahr die Bausparprämie für das folgende Jahr (= Prämienjahr) „neu“ festgelegt. Jenes Jahr, in dem die Berechnung für das Folgejahr erfolgt, wird als Berechnungsjahr bezeichnet. Die jährliche Berechnung geht dabei folgendermaßen vor sich: Es wird der Durchschnitt der - monatlichen - Sekundärmarktrenditen an Hand eines zwölfmonatigen Beobachtungszeitraumes ermittelt. Dieser Zeitraum umfasst die ersten 3 Quartale des vorhergehenden Kalenderjahres. Der an Hand dieses Zeitraumes errechnete Prämiensatz wird vom BMF bis zum 30. November des Berechnungsjahres festgesetzt und kundgemacht (Kundmachungsorgan ist das Amtsblatt zur WrZ).