( ABGB § 1151, § 879 ) Erhält ein Privatdetektiv Jahre hindurch von einem Auftraggeber laufend Aufträge auf Grund einer Rahmenvereinbarung, aus denen allein er seinen Lebensunterhalt bestritten hat, ist von einem Kettendienstvertrag auszugehen, dessen Lösung nicht durch Auslaufen des zuletzt abgeschlossenen Vertrages erfolgen kann.
OGH 8 Ob A 2347/96x v. 28.08.1997