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Tir. LAO § 151

Steuerrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4892/39/97 Heft 4892 v. 2.12.1997

( Tir. LAO § 151 ) Da die Tiroler Landesabgabenordnung keine Berichtigungsmöglichkeit von bereits abgegebenen Abgabenerklärungen kennt, können mit Selbstberechnung als festgesetzt geltende Abgaben (Getränkesteuer) auch bei einer Gesetzesänderung (Gesetzesaufhebung) nicht als neu festgesetzt gelten. VwGH 93/17/0005 v. 12.08.1997. (Beschwerde abgewiesen)

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