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Abtretung des Pensionsanspruchs an nahe Angehörige

SozialversicherungARD 4890/9/97 Heft 4890 v. 25.11.1997

( ASVG § 98 Abs 2 ) Der Pensionsversicherungsträger muss der Abtretung von Pensionsteil en an einen nahen Angehörigen zur Besicherung dessen Darlehensforderung gegenüber dem Pensionisten nicht zustimmen.

VwGH 95/08/0031 v. 18.03.1997

In der Lehre wurden Zweck und Auslegung des § 98 ASVG vor allem in Zusammenhang mit der Frage erörtert, ob das „Zessionsverbot“ - gemeint: die Zustimmungsbedürftigkeit der Anspruchsübertragung - im Sinne einer Ausnahme hinsichtlich des Kostenersatzanspruchs bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes teleologisch zu reduzieren sei. Zu 98 Abs 2 ASVG wurde dabei u.a. die Auffassung vertreten, der SV-Träger dürfe einer Anspruchsübertragung zwar nur zustimmen, wenn sie im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen liege. Das heißt aber noch nicht notwendig, dass in diesen Fällen der SV-Träger jedenfalls zur Zustimmung verpflichtet wäre. Es komme vielmehr darauf an, ob die Verweigerung der Zustimmung „rechtsmissbräuchlich“ sei, was nicht zutreffe, wenn die Zustimmungsverweigerung etwa dem „gesetzlich gebotenen Schutz des Vertragsarztsystems vor seiner Gefährdung durch das Sachleistungsprinzip imitierende Finanzierungs- und Abrechnungssysteme“ diene.

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