( GmbHG § 16 Abs 1 ) Ist die Entlassung eines Geschäftsführers mit der Abberufung verknüpft, ist das Bestellungsorgan auch für die Entlassung zuständig.
OGH 8 Ob A 170/97a v. 26.06.1997
Der Vorstand der Muttergesellschaft ist zum Ausspruch der Entlassung des Geschäftsführers einer Tochtergesellschaft zuständig. Gemäß § 16 Abs 1 GmbHG kann die Bestellung zum Geschäftsführer unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen durch Beschluss der Gesellschafter jederzeit widerrufen werden. Lediglich in den Fällen des Abs 2 (Gesellschafter-Geschäftsführer) und Abs 3 (Bestellung des Geschäftsführers im Gesellschaftsvertrag) ist eine Einschränkung der Abberufungsmöglichkeit zulässig. Hat sich der Vorstand der Muttergesellschaft in allen Schreiben (Suspendierung, Entlassung) auf deren Eigenschaft als alleinige Gesellschafterin der Tochtergesellschaft berufen, kann wegen des anzustrebenden Gleichklangs von Anstellung und Bestellung einerseits bzw. Abberufung und Entlassung andererseits, die Legitimation des Vorstandes der Muttergesellschaft als alleinige Gesellschafterin der Tochtergesellschaft zur Entlassung des Geschäftsführers nicht zweifelhaft sein.