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AngG § 26 Z 2

RechtsmittelerledigungenARD 4889/29/97 Heft 4889 v. 21.11.1997

( AngG § 26 Z 2 ) Dem Arbeitnehmer kann nur dann nicht zugemutet werden, an Schritten zur Vorfinanzierung seines Entgelts mitzuwirken, wenn es Anlass zu Zweifeln über seine Haftung für die zur Deckung seines Arbeitsentgelts aufgenommenen Beträge geben könnte. Verweigert ein Arbeitnehmer nur aus Solidarität mit anderen Arbeitnehmern eine nur ihm angebotene Zahlung, ist der Arbeitnehmer nicht berechtigt, nach Anbot einer Zahlung des Arbeitslohnes durch den Geschäftsführer des Arbeitgebers im eigenen Namen auf dem Standpunkt einer ungebührlichen Vorenthaltung seines Entgelts zu beharren und darauf seinen vorzeitigen Austritt zu stützen. OGH 9 Ob A 87/97b v. 27.08.1997, in Bestätigung von OLG Wien 10 Ra 225/96y v. 25. 11. 1996 = ARD 4817/12/97.

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