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ABGB § 371

ArbeitsrechtARD 4889/9/97 Heft 4889 v. 21.11.1997

( ABGB § 371 ) Guter Glaube geht schon dann verloren, wenn sich jemand aus leichter Fahrlässigkeit für berechtigt hält, während er es in Wahrheit nicht ist. LG Linz 9 Cga 42/95m v. 24.10.1996. (ZAS Jud. 5/1997)

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