( ASVG § 177 Abs 1 ) Bandscheibenschäden eines Kraftfahrers im Bereich der Lendenwirbelsäule sind nicht als Berufskrankheit einzustufen.
OGH 10 Ob S 2432/96m v. 27.03.1997
Berufskrankheiten im Sinne des § 177 Abs 1 ASVG, insbesondere nach der Lfd. Nr 20 der Anlage 1 zum ASVG festgelegten gesetzlichen Definition, sind „Erkrankungen durch Erschütterungen bei der Arbeit mit Pressluftwerkzeugen und gleichartig wirkenden Werkzeugen und Maschinen (wie z.B. Motorsägen) sowie durch Arbeit mit Anklopfmaschinen“. Durch die beispielsweise Erwähnung der Motorsägen als gleichartig wirkende Maschinen oder Werkzeuge wurde zwar der Anwendungsbereich der Lfd. Nr 20 erweitert und zum Ausdruck gebracht, grundsätzlich die Beeinträchtigung durch Vibrationen infolge rotierender Bewegung anzuerkennen. Durch Erschütterungen beim Fahren mit Baggern, Raupenfahrzeug en (Panzern), Lastkraftwägen oder Geländefahrzeugen hervorgerufene Erkrankungen, insbesondere der Lendenwirbelsäule (Bandscheibenschäden), sind aber keine Berufskrankheiten. Solche Fahrzeuge sind nach richtiger Auffassung weder Pressluftwerkzeuge noch gleichartig wirkende Werkzeuge und Maschinen (wie z.B. Motorsägen) und schon gar keine Anklopfmaschinen.