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Rechtsunwirksamkeit unbedingter Lohn- und Gehaltsverpfändungen für nicht fällige Forderungen

BetriebswichtigesARD 4887/21/97 Heft 4887 v. 14.11.1997

( KSchG § 12 ) Eine Vereinbarung, wonach ein Arbeitnehmer (Verbraucher) zur Sicherung nicht fälliger Forderungen seine Lohn- und Gehaltsansprüche für den Fall des Terminverlustes unbedingt verpfändet und unbedingt seine Zustimmung zur Überweisung an den Gläubiger erteilt, verstößt gegen das Abtretungsverbot des KSchG.

OGH 4 Ob 215/97i v. 09.09.1997

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