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ABGB § 863

ArbeitsrechtARD 4887/12/97 Heft 4887 v. 14.11.1997

( ABGB § 863 ) Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen einer betrieblichen Übung trifft den Arbeitnehmer. OGH 8 Ob A 12/97s v. 17.04.1997.

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