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ASVG § 99

Sozialversicherungsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4885/5/97 Heft 4885 v. 7.11.1997

( ASVG § 99 ) Eine Operation an der Herzklappe stellt einen sehr schweren körperlichen Eingriff dar, ist mit einem hohen Risiko und großen Schmerzen verbunden und der Genesungsprozess liegt zwischen 6 und 9 Monaten. Auch wenn die Mortalität mit unter 5% anzunehmen ist, überschreitet dieser operative Eingriff in Hinblick auf seine Schwere und Intensität sowie die Folgen das Ausmaß des Zumutbaren, was einem Versicherten unter dem Gesichtspunkt der Mitwirkungs- und Duldungspflichten zugemutet werden kann. LG Klagenfurt 38 Cgs 64/95 v. 12.06.1996. (ZAS Jud. 5/1997)

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