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Heilmittelpauschalien in Betreuungsfällen gemäß § 129 Abs 5 ASVG

Betriebswichtige GesetzeARD 4883/3/97 Heft 4883 v. 31.10.1997

Heilmittelpauschalien in Betreuungsfällen gemäß § 129 Abs 5 ASVG für das Jahr 1998. Die Pauschalbeträge, die den Aufwand des aushelfenden Krankenversicherungsträgers für Heilmittel abgelten, betragen ab 1. 1. 1998 für die in der Krankenversicherung der Pensionisten teilversicherten Personen und deren Angehörige S 1.520,-, für alle übrigen Versicherten und deren Angehörige S 612,-. Amtl. VerlautbarungNr 115/1997. (SoSi 1997/970, Heft 10)

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