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HVertrG § 22 Abs 2 Z 4

Arbeitsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4882/36/97 Heft 4882 v. 28.10.1997

( HVertrG § 22 Abs 2 Z 4 ) Ein grundsätzlich zur sofortigen Auflösung des Handelsvertreterverhältnis ses berechtigender tätlicher Angriff des Handelsvertreters gegen den Unternehmer ist aber - unter Berücksichtigung eines ehemaligen freundschaftlichen Verhältnisses und des daraus resultierenden formloseren Umganges sowie vorausgegangener benachteiligender Handlungen durch den Unternehmer - gerechtfertigt, um das Eigentum (Betriebsmittel) des Handelsvertreters gegenüber einer rechtswidrigen Entziehung durch den Unternehmer zu verteidigen. Ein selbständiger Handelsvertreter ist nicht Arbeitnehmer und somit nicht kontrollunterworfen; über dessen eigene Betriebsmittel hat der Unternehmer keinerlei Verfügungsmacht, weshalb er nicht zur Einsichtnahme und noch weniger zu einem Gewahrsamsbruch berechtigt ist. ASG Wien 5 Cga 224/93h v. 08.01.1997, rk.

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