( KO § 183 Abs 2 ) Ein Privatkonkurs kann nur dann eröffnet werden, wenn eine außergerichtliche Schuldenregulierung gescheitert ist oder der Versuch aussichtslos gewesen wäre.
OGH 8 Ob 2325/96m v. 23.05.1997
Gemäß § 183 Abs 2 KO muss der Schuldner, der kein Unternehmen betreibt, auch bescheinigen, dass ein außergerichtlicher Ausgleich, insbesondere vor einer bevorrechteten Schuldnerberatungsstelle oder einem bevorrechteten Gläubigerschutzverband, gescheitert ist oder gescheitert wäre; die Bescheinigung hat gemäß § 183 Abs 3 KO in urkundlicher Form zu erfolgen. An die Bescheinigung, dass ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch von vornherein aussichtslos zu sein scheine, sind strenge Anforderungen zu stellen. Zutreffend weist überdies Mohr (Privatkonkurs, 7) darauf hin, dass der außergerichtliche Ausgleich in derselben Insolvenzsituation versucht worden sein muss und zwischen dessen Scheitern und dem anschließenden Konkursverfahren ein zeitlicher Konnex bestehen müsse; ein solcher Konnex sei bei einem zeitlichen Abstand von höchstens 6 Monaten anzunehmen. Aus dem Umstand, dass 4 Jahre zuvor ein Konkursverfahren gegen den Schuldner mangels kostendeckenden Vermögens eingestellt wurde, ist daher für die Frage, ob ein vor dem Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens angestrebter außergerichtlicher Ausgleich gescheitert wäre, nichts zu gewinnen.