( ArbVG § 66 ) Es besteht für ein BR-Mitglied weder eine Verpflichtung noch kann ein subjektives Recht daraus abgeleitet werden, dass es an jener Stelle, in der es im Wahlvorschlag stand und auch die Mehrheit fand, verbleiben müsse. Es ist jederzeit Sache der konstituierenden Sitzung, eine Umreihung vorzunehmen.