( AlVG § 33, MRK Art 14 ) Die Verweigerung der Leistung von Notstandshilfe an einen Ausländer ausschließlich auf Grund seiner fehlenden österreichischen Staatsbürgerschaft ist eine gegen Art 14 MRK verstoßende Diskriminierung. Dieser Ungleichbehandlung gegenüber österreichischen Staatsbürgern fehlt jede „sachliche und vernünftige Rechtfertigung“. EuGH für Menschenrechte 39/1975/545/631 v. 16.09.1996, Fall Gaygusuz. (JBl 1997/364, Heft 6)