( UStG § 6 Abs 1 Z 8 ) Die Steuerbefreiung nach Art 13 Teil B Buchstabe d Nummern 3 und 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates v. 17. 5. 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage - hängt nicht davon ab, dass die Umsätze von einem bestimmten Unternehmenstyp, einem bestimmten Typ einer juristischen Person oder ganz oder zum Teil in einer bestimmten Weise, im Wege der elektronischen Datenverarbeitung oder manuell, ausgeführt werden. Die Steuerbefreiung hängt auch nicht davon ab, dass die Leistung von einem Unternehmen erbracht wird, das mit dem Kunden der Bank in einer rechtlichen Beziehung steht. Dass ein von den genannten Bestimmungen erfasster Vorgang von einem Dritten ausgeführt wird, für den Kunden der Bank aber als Leistung der Bank erscheint, steht der Befreiung dieses Vorgangs von der Steuer nicht entgegen. EuGH Rs. C-2/95 v. 05.06.1997.