( BAO § 215, KO § 20, ABGB § 1441 ) Bei Rückforderungsansprüchen handelt es sich um nichts anderes als um „negative Abgabenansprüche“. Solche Ansprüche entstehen (wie die Abgabenansprüche im engeren Sinn) kraft Gesetzes jeweils zu dem Zeitpunkt, in dem ein gesetzlicher Tatbestand, mit dessen Konkretisierung das Gesetz Abgabenrechtsfolgen verbindet, verwirklicht wird. Auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung kommt es dabei nicht an. Dies hat genauso für die Frage des Bestehens eines derartigen Anspruchs in Bezug auf den Zeitraum vor oder nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu gelten, wobei den Aufrechnungsvorschriften des Insolvenzrechts der Vorrang vor den Verrechnungsregeln der BAO zukommt. VwGH 96/16/0052 v. 19.03.1997. (Beschwerde abgewiesen)