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Zustellung an Firmenbuchadresse

BetriebswichtigesARD 4855/41/97 Heft 4855 v. 22.7.1997

( FBG § 3 Z 4, ZustG § 4 ) An eine im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift kann auch dann wirksam zugestellt werden, wenn das eingetragene Unternehmen (Rechtsträger) inzwischen verzogen ist.

OLG Wien 7 Ra 127/97s v. 21.05.1997, Revisionsrekurs unzulässig

Gemäß § 3 Z 4 Firmenbuchgesetz (FBG) ist u. a. von jedem Rechtsträger die maßgebliche Geschäftsanschrift im Firmenbuch einzutragen. Gemäß § 26 GmbHG trifft die Geschäftsführer die Verpflichtung, jede Änderung der für die Zustellung an die Gesellschafter maßgeblichen Anschrift unverzüglich anzumelden.

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