( BAO § 236 ) Dass die Aufdeckung stiller Reserven durch Veräußerung von Betriebsvermögen auch dann einkommensteuerpflichtig ist, wenn in diesem Jahr keine Einkünfte zugeflossen sind, macht die Einhebung der Einkommensteuer nicht unbillig. VwGH 95/15/0130 v. 20.02.1997. (Beschwerde abgewiesen)