( ASVG § 361 ) Der Versicherungsträger (Pensionsversicherungsanstalt) hat dort, wo es ihm nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden, der Partei mitzuteilen, welche personenbezogenen Daten zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs (hier: Antrag auf Alterspension) benötigt werden, und sie aufzufordern, für ihre Angaben Beweise anzubieten. Kommt der Antragsteller dem nicht nach, unterliegt die nicht gehörige Mitwirkung zwar der freien Beweiswürdigung, berechtigt aber nicht zur Verweigerung einer Sachentscheidung durch Zurückweisung des Antrages. VwGH 94/08/0085 v. 03.09.1996. (Beschwerde abgewiesen)