( BAO § 293b ) Die durch einen - in Umsatzsteuererklärungen in Anspruch genommenen und durch erklärungsgemäße Veranlagung vom Finanzamt ursprünglich anerkannten - Vorsteuerabzug für einen Personenkraftwagen eingetretene Rechtswidrigkeit beruht auch dann auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen, die eine Bescheidberichtigung rechtfertigen, wenn zum Zeitpunkt der Veranlagung „eine unterschiedliche Rechtsauffassung bestanden hat“, weil damals an der Verfassungsmäßigkeit des § 12 Abs 2 Z 2 lit c UStG 1972 Bedenken bestanden hätten. Das Finanzamt hat auch ihm verfassungsrechtlich bedenklich erscheinende Gesetze anzuwenden. VwGH 94/15/0157 v. 18.12.1996. (Beschwerde abgewiesen)