LSt-Protokoll 1997, BMF 07 0101/14-IV/7/97 v. 30.06.1997
Mit dem StruktAnpG 1996 wurde in § 34 Abs 7 EStG die Z 5 als Verfassungsbestimmung angefügt, dass Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 des § 34 EStG weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen sind.