( UStG § 10 Abs 2, § 12 Abs 14, WEG § 1 Abs 1 ) Ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des § 13c Abs 1 1975 Wohnungseigentumsgesetz nicht Erwerberin der Wohnhausanlage, sondern sind dies vielmehr die einzelnen Wohnungseigentümer, kommt ein Vorsteuerabzug der Wohnungseigentümergemeinschaft für die Kosten der Errichtung „der Wohnungen“ nicht in Betracht. Ebensowenig aber kommt ein Vorsteuerabzug für die Errichtung solcher Baulichkeiten an einer gemeinsamen Liegenschaft in Betracht (hier: Abstellplätze in einer zur Wohnhausanlage gehörenden Tiefgarage), an denen nicht Wohnungseigentum, sondern lediglich Miteigentum begründet worden ist. VwGH 94/13/0017 v. 20.11.1996. (Beschwerde zurückgewiesen)