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OÖ GetrStG § 2 Abs 1

Steuerrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4853/14/97 Heft 4853 v. 15.7.1997

( OÖ GetrStG § 2 Abs 1 ) Auch flüssige Grundstoffe (hier: 60%-iger bzw. 80%-iger Rum) zur Herstellung von zum Genuss bzw. Trinken bestimmten Flüssigkeiten fallen unter die Getränkesteuerpflicht. VwGH 96/16/0049 v. 19.12.1996. (Beschwerde abgewiesen)

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