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BAO § 9

Steuerrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4853/4/97 Heft 4853 v. 15.7.1997

( BAO § 9 ) Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten. Durch § 248 BAO ist dem Haftenden ein Rechtszug gegen den Abgabenbescheid eingeräumt. Geht der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung kein Abgabenbescheid voran, gibt es eine solche Bindung nicht.

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