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ABGB § 1434

ArbeitsrechtARD 4853/2/97 Heft 4853 v. 15.7.1997

( ABGB § 1434 ) Die Rückforderung der Kosten einer Ausbildung zur Diplomkrankenschwester einschließlich des für die Zeit der Ausbildung ausbezahlten Entgelts, dessen Rückzahlung bei Kündigung der Krankenschwester vor Ablauf von 5 Jahren vereinbart wurde, ist auch dann zulässig, wenn die Krankenschwester nicht ausschließlich im qualifizierten Dienst einer Diplomkrankenschwester eingesetzt wurde. OLG Wien 9 Ra 196/96a v. 22.11.1996.

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