( ABGB § 879 ) Eine Sittenwidrigkeit der Kündigung kann nur angenommen werden, wenn der Arbeitgeber von seinem Kündigungsrecht aus gänzlich unsachlichen und insbesondere aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes zu missbilligenden Motiven (z.B. wegen des Religionsbekenntnis ses oder aus politischen Motiven) Gebrauch gemacht hat. OLG Wien 9 Ra 428/96v v. 25.04.1997.
Anm.: Bestätigt durch OGH 8 Ob A 262/97f v. 22. 12. 1997, ARD 4921/14/98.