( VStG § 9 Abs 2 ) Auch wenn aus der Anführung der Geschäftsbezeichnung - bei der Bezeichnung „XY-Verbrauchermarkt in F (L-Center)“ handelt es sich erkennbar lediglich um eine mit einer Ortsangabe ergänzte Geschäfts- bzw. Etablissementbezeichnung, mit der offenbar auf einen räumlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens Bezug genommen wird - der Tatort und der räumliche Verantwortungsbereich eines verantwortlichen Beauftragten hervorgehen, kann dies die Bezeichnung des Unternehmens, in dessen Betrieb die Pflichtverletzung begangen wurde, nicht ersetzen; die Geschäftsbezeichnung lässt nämlich weder erkennen, welches Unternehmen ihn zum verantwortlichen Beauftragten bestellt hat, noch, dass die Pflichtverletzung im Geschäftsbetrieb dieses Unternehmens begangen wurde. VwGH 93/10/0136 v. 27.11.1995. (Bescheid aufgehoben)