( VBG § 32 Abs 2 lit a ) Die Anweisung von Bezügen an sich selbst bei unklarer Rechtslage unter Umgehung der Zustimmung des Vorgesetzten stellt eine gröbliche Dienstpflichtverletzung dar und berechtigt zur Kündigung des Vertragsbediensteten.
OGH 8 Ob A 2152/96w v. 14.11.1996