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ASVG § 4 Abs 1 Z 11

SozialversicherungARD 4849/26/97 Heft 4849 v. 1.7.1997

( ASVG § 4 Abs 1 Z 11 ) Das Volontariat ist eine vom Ausbildungszweck bestimmte Tätigkeit, die überwiegend dem Auszubildenden zugute kommt. Dieser erhält vom Betrieb die Erlaubnis, sich zu beschäftigen und weiterzubilden, ohne eine Bindung an eine bestimmte Tätigkeit, und ohne zur Arbeitsleistung verpflichtet zu sein. Jedoch ist eine Beschäftigung ungeachtet ihrer Bezeichnung nicht als Volontariat, sondern als Dienstverhältnis zu qualifizieren, wenn der Volontär an die betriebliche Arbeitszeit gebunden, weisungsunterworfen in den Arbeitsprozess eingegliedert ist und eine disziplinär e Einordnung in die Organisation des Unternehmens vorliegt. BMAS 121.144/3-7/95 v. 21.01.1996. (ZAS Jud. 3/1997)

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