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Abgrenzung der Begriffe Innendienst - Außendienst

ArbeitsrechtARD 4849/19/97 Heft 4849 v. 1.7.1997

( ArbVG § 10, § 9 , KVI) Auf das Dienstverhältnis eines Maklerbetreuer s bei einer Versicherung ist grundsätzlich der KVI (KV für Versicherungsangestellte des Innendienstes) anzuwenden.

OLG Wien 9 Ra 417/96a v. 28.02.1997

Der KV für Versicherungsangestellte des Außendienstes (KVA) gilt gemäß seinem § 1 Abs 1 grundsätzlich für „hauptberufliche Angestellte, die akquisitorisch oder organisatorisch im Außendienst tätig sind, und zwar auch dann wenn sie fallweise eine andere Tätigkeit, wie z.B. im Innendienst ausüben.“

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